MOIN Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein

Vergaberichtlinien für Preise für Hamburger Kinos und Abspielstätten

(gültig ab 5.2.2020)

Die Behörde für Kultur und Medien der Freien und Hansestadt Hamburg (BKM) vergibt im Rahmen der Abspielförderung der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH Preise an Hamburger Kinos und Abspielstätten, die nicht in öffentlicher Trägerschaft stehen. Die Preise werden für qualitativ herausragende Filmprogramme oder andere, die Kinokultur in Hamburg fördernde Maßnahmen von Kinos und Abspielstätten vergeben. Die Preisgelder sollen ausschließlich für die prämierten Kinos und Abspielstätten verwendet werden.

Antragsberechtigung
Antragsberechtigt für den Hamburger Kinopreis sind ausschließlich Hamburger
Abspielstätten

o deren Programm qualitativ anspruchsvoll („cineastisch“) ist

o die einen kontinuierlichen Programmbetrieb über die letzten zwei Jahre belegen können

o deren Programmbetrieb in mindestens 10 Monaten p.a. mit insgesamt mindestens 90 öffentlichen Vorführungen stattgefunden hat

o deren Ausstattung kinokonform und technisch professionell ist

Die Abspielstätten sollen zudem über eine Mindestanzahl von 50 Sitzplätzen verfügen.

I. Verfahren der Vergabe

  1. Die BKM bedient sich zur Entscheidungsfindung bei der Vergabe von Preisen für Hamburger Kinos und Abspielstätten einer bei der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH angesiedelten fachkompetenten Jury, die Empfehlungen für die Vergabe erarbeitet.
  2. Die Jury besteht aus drei Mitgliedern, die Sachverständige im Film- oder Kulturbereich sind und von der BKM alle zwei Jahre neu bestellt werden. Die Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH macht Vorschläge für die Besetzung der Jury.
  3. Die an den Jurysitzungen teilnehmenden Vertreter*innen der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH und der BKM sind nicht stimmberechtigt.
  4. Die Jury unterliegt keinen Weisungen und entscheidet als unabhängiges und pluralistisches Gremium über Empfehlungen zur Vergabe der Preise auf der Grundlage der geltenden Vergaberichtlinien mit den unter II. angeführten „Kriterien der Entscheidung“ und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
  5. Das Votum der Jury erfolgt nach Möglichkeit einvernehmlich, sonst mit einfacher Mehrheit. Sitzung und Begründung des Votums wird von der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH protokolliert; die BKM kann Einsicht in die Protokolle nehmen.
  6. Die Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH teilt der BKM die Empfehlungen der Jury mit. Die BKM ist berechtigt, im Einzelfall von den Empfehlungen der Jury abzuweichen.
  7. Die Juror*innen sind während und nach dem Vergabeverfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie stehen auf Anfrage für ein nicht-öffentliches Feedback zur Verfügung. Auskünfte über das Vergabeverfahren erteilt die Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH in Abstimmung mit der BKM.

II. Kriterien der Entscheidung
Grundlagen des Votums der Jury bei der Vergabe von Preisen an Kinos und
Abspielstätten sind die nachfolgend aufgeführten Vergabekriterien:

  1. Qualität und Anzahl der Film- und Rahmenprogramme
    Qualitativ herausragende Filmpräsentationen und Filmreihen sowie besondere
    Ereignisse im Kino und Kooperationen unter besonderer Berücksichtigung
    folgender Schwerpunkte in der Programmgestaltung:
    o Vorführung von Kurzfilmen oder nicht programmfüllenden Filmen
    o Vorführung von Kinder- und Jugendfilmen
    o Vorführung von Dokumentarfilmen
    o Vorführung von deutschen und europäischen Filmen

  2. Vermittlung von Diversität durch Abbildung kultureller Vielfalt in den gezeigten
    Programmen

  3. Geeignete Maßnahmen zur Präsentation barrierefreier Filmprogramme

  4. Qualität und Innovationsgrad des Kino-Marketings

  5. Qualität oder Originalität der Ausstattung des Kinos / der Abspielstätte

  6. Nachhaltigkeit im Kino. Maßnahmen, die geeignet sind, im Sinne des ‚Grünen Kinos‘ den Klimaschutz zu unterstützen.

  7. Qualität der Serviceleistungen

  8. Standort, örtliche Gegebenheiten und Anzahl der Leinwände des Kinos / der Abspielstätte

III. Sonderpreise
Für besonders innovative Aspekte im Bereich des Abspiels können dotierte
Sonderpreise (i.H.v. max. 5.000€ pro Sonderpreis) vergeben werden.
Der Sonderpreis ist für einen erweiterten Bewerberkreis zugänglich und wird
ebenfalls von der Kinopreisjury vergeben.

Antragsberechtigt für den Sonderpreis sind in Hamburg ansässige Anbieter*innen, die innovative Konzepte im Bereich des Abspiels und der öffentlichen Präsentation audiovisueller Inhalte entwickeln und umsetzen.